BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44c Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
MB 8200-20
Diese Bestimmung erfolgt in Umsetzung des Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten.
Der erste Absatz enthält eine demonstrative Aufzählung derjenigen Aufgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die von der Marktüberwachungsbehörde wahrzunehmen sind. Dies sind Art. 18 Abs. 5 (Z. 1), Art. 18 Abs. 2 (Z. 2), Art. 19 Abs. 1 (Z. 3 und 5), Art. 19 Abs. 2 (Z. 4, 6 und 7), Art. 19 Abs. 3 (Z. 6 und 7), Art. 20 und 21 (Z. 8), Art. 27, 28 und 29 (Z. 9), Art. 18 Abs. 5 und Art. 22, 23 und 24 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund 28 der Verordnung (Z. 10). Bei Z. 3 soll - über den Text der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten hinaus (wie es etwa auch im Land Oberösterreich vorgesehen ist) - klargestellt werden, dass die dort normierten Aufgaben von der Marktüberwachungsbehörde auch bei bereits auf der Baustelle gelagerten Bauprodukten wahrgenommen werden können. Dies erweist sich aufgrund der geografischen Lage Niederösterreichs zu seinen Nachbarstaaten im Interesse einer effektiven Marktüberwachung als erforderlich, weil es insbesondere ausländische Bauprodukte gibt, die direkt, d.h. ...