BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44b Marktüberwachungsbehörde
MB 8200-20
In dieser Bestimmung wird in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten festgelegt, dass das Österreichische Institut für Bautechnik ( OIB) als gemeinsame Einrichtung der Länder für diese mit den Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde betraut wird.
Hinsichtlich des Aufsichtsrechtes der Landesregierung und des verfassungsrechtlich erforderlichen Weisungszusammenhanges wird auf § 47 Abs. 2 in den Z 32 und 33 dieser Novelle verwiesen.
Eine gegenseitige Anerkennung der Rechtsakte (z.B. eines Bescheides der Marktüberwachungsbehörde über den Rückruf eines Bauprodukts, der auf der Grundlage eines Gesetzes eines anderen Bundeslandes ergeht) zwischen den Bundesländern ist im Hinblick auf § 44d und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht erforderlich (siehe hierzu die Erläuterungen zu § 44d).
Anmerkungen
0) Eingefügt mit der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
1) Zum Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) vgl § 47 NÖ BauO 1996 sowie die dortigen Kommentierungen.
2) § 44b setzt Art 3 Abs 1 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten um, wonach das OIB als gemeinsame Einricht...