BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 44 Brauchbarkeit und Verwendbarkeit von Bauprodukten, Konformitäts- und Übereinstimmungsnachweise
MB 8200-0
Siehe bei § 43.
MB 8200-6
Zu Abs 6:
In der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen ist die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle des Landes sowie von Prüf- und Überwachungsstellen durch das Österreichische Institut für Bautechnik vorgesehen. Es handelt sich daher bei dieser Novellierung um eine Umsetzung der genannten Vereinbarungsbestimmungen.
Zu Abs 10 (nunmehr Abs 11):
Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 47. Die Einordnung als Abs. 10 (nunmehr Abs 11) in § 44 ist aus systematischen Gründen erforderlich.
Anstelle der Beschlagnahme ist die Entfernung der CE-Kennzeichnung in Anlehnung an das Bauproduktengesetz des Bundes getreten. Zusätzlich werden entsprechende Straftatbestände eingeführt [siehe MB bei § 37].
MB 8200-6
Zu Abs 2, 7 bis 11:
Diese Änderungen ergeben sich durch die Umsetzung der Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten.
Angesichts des langsamen Fortschritts bei der Erstellung europäischer technischer Spezifikationen wird es noch einige Jahre notwendig sein, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten national...