BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 43 Allgemeine Ausführung, wesentliche Anforderungen
MB 8200-0
Zu den §§ 43 bis 47 (bisher § 27 bis 29):
Die Umsetzung der Bauprodukten-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften soll mit einer einzigen Änderung aus der geltenden Fassung übernommen werden:
Die nicht aus der Bauproduktenrichtlinie stammenden wesentlichen Anforderungen an Bauwerke Nr. 7 und 8 sollen in den Auftrag zur Erlassung der Bautechnikverordnung (§ 44 Abs. 3) verlegt werden. Abweichungen des Wortlauts der 6 wesentlichen Anforderungen an Bauwerke (§ 43 Abs. 1 Z. 1 bis 6) von dem in der Bauprodukten-Richtlinie sind nicht zulässig; Österreich ist als Mitglied der europäischen Union (und des Europäischen Wirtschaftsraumes) an diesen gebunden.
Die gesetzliche Grundlage der Bautechnik-Verordnung muß deren gesamten Inhalt decken.
Auch von der Bauprodukten-Richtlinie abweichende Einschränkungen der Zulässigkeit der Verwendung von Bauprodukten, z.B. durch die Vorschreibung der Verwendung von Recycling-Produkten, sind unzulässig.
Daß für die in § 44 Abs. 7 Z. 2, § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 vorgesehenen Verfahren neben den einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung (der Bundesländer) über die Zusammenarbeit im Bauwesen auc...