BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 1 Geltungsbereich
MB 8200-0
Zu § 1 (bisher § 1 NÖ Bauordnung 1976, LGBl 8200-13)
Der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung soll präziser als bisher abgegrenzt und um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt werden, deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfaßt und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden. Damit sollen Parallelverfahren mit gleichartigen Zielen vermieden werden.
Die Anregung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, sämtliche Bauwerke und Anlagen, deren Errichtung im NÖ Gassicherheitsgesetz geregelt ist, vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung auszunehmen, kann nicht Rechnung getragen werden, weil darunter auch alle mit Erd- und Flüssiggas beschickten Feuerstätten gefallen wären, deren Regelung im Zusammenhang mit der Reglung anderer Feuerstätten (in den § 57-61) die Umsetzung auf der Seite 1 angeführten Richtlinien der EG und der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über Kleinfeuerungen erfordert.
MB 8200-3
Zu § 1 Abs 3 Z 3
Die derzeitige Einschränkung auf unterirdische Anlagen wurde beibehalten, da die Geruchsemissionen von Klärbecken von zentralen Kläranlagen von der Wasserrechtsbehörde nicht beurteilt werden.
Die geänderte Formulierung „für die eine wasserrechtli...