BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Zuständigkeit
MB zu 8500-0
Zu § 2 (bisher § 32 und § 6):
Der zweigliedrige Instanzenzug für Gemeindestraßen wurde aus Rechtsschutzgründen normiert; überdies schien die bisherige Differenzierung zwischen Landes- und Gemeindestraßen rechtlich und sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Zuständigkeit der Landesregierung für die Entscheidung über Vorstellungen ergibt sich aus § 86 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
MB zu 8500-2
Es soll dadurch klar gestellt werden, dass die in § 2 genannten Behörden nicht nur für bestehende Gemeinde- bzw. Landesstraßen, sondern bereits für Straßenbauvorhaben der Gemeinde bzw. des Landes zuständig sind. Diese Änderung ist aufgrund der nunmehrigen Systemänderung des NÖ Straßengesetzes 1999 erforderlich (siehe dazu auch Z. 19 [MB 8500-2 zu]. - § 4 Z. 3)
Anmerkungen
0) In der Stammfassung LGBl 8500-2. Mit der Novelle LGBl 8500-2 2. Novelle wurde in der Z 1 vor dem Wort „Gemeindestraßen“ die Wortfolge „Straßenbauvorhaben der Gemeinde und“ und in der Z 2 vor dem Wort „Landesstraßen“ die Wortfolge „Straßenbauvorhaben des Landes und“ eingefügt.
1) S MB 8200-2.
2) Welche Straßen als Gemeindestraßen gelten, regeln die § 6, 7 u 20 Abs 2 NÖ StG 1999. Die folgende Rege...