BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 41 Stellplatz-Ausgleichsabgabe
MB 8200-0
Zu § 41 (bisher § 86 Abs. 6):
Die Regelung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe soll von der Regelung der Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge getrennt und mit der schon bisher in der NÖ Bauordnung enthaltenen Regelung anderer Abgaben zusammengefaßt werden. Zugleich soll sie leichter verständlich formuliert werden. So soll sich von der bisherigen in den folgenden Punkten unterscheiden:
Schon in der Bezeichnung der Abgabe soll zum Ausdruck kommen, daß ihre Höhe von der Anzahl fehlender Stellplätze abhängt. Als zusätzlicher Vorschreibungsanlaß wird die Auflassung von pflichtgemäß hergestellten Stellplätzen vorgesehen, wenn deren Neuherstellung nicht mehr möglich ist.
Die bisherige Obergrenze der Höhe dieser Abgabe erscheint sachlich nicht begründbar und wird daher nicht mehr vorgesehen. Der Ertrag dieser Abgabe soll nicht mehr nur der Finanzierung von öffentlichen Abstellanlagen sondern auch Zuschüssen zu den Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs gewidmet werden.
AB 8200-0
Zu Abs. 3:
Die Heranziehung der Kosten eines Garagenstellplatzes wäre eine nichtvertretbare Belastung, sodaß auch weiterhin die Kosten eines A...