BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 40 Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe
MB 8200-0
Zu § 40 (bisher § 13 Abs. 7 und 8):
Die Regelung der Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe soll von der Regelung der Straßengrundabtretung getrennt und mit der schon bisher in der NÖ Bauordnung enthaltenen Regelung anderer Abgabe zusammengefaßt werden; zugleich soll sie leichter verständlich formuliert werden.
Wo an das vom Vorschreibungsanlaß betroffene Grundstück bereits [an] eine Straße grenzt, ist die Grundabtretung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß als in einem neu aufzuschließenden Baulandbereich vorzuschreiben. Zur gleichmäßigen Aufteilung des Aufwandes für die Verkehrserschließung neuer Bauplätze im Gemeindegebiet und zur Vermeidung eines Anreizes für die bandförmige Widmung neuen Baulandes entlang bestehender Straßen (was bei Durchzugsstraßen schon oft zu einer Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit durch die Anrainer geführt hat) ist seit 1981 diese Abgabe vorgesehen.
Aus dem Bezug auf § 12 Abs. 2 soll sich die Anpassung der Höhe dieser Abgabe für ein Grundstück an einer Straße, an die nur einseitig Bauland grenzt, an das Ausmaß der dort unentgeltlich abzutretenden Straßengrundfläche ergeben.
MB 8200-3
Zu Abs 1:
Die Neufa...