BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 39 Ergänzungsabgabe
MB 8200-0
Zu § 39 (bisher § 15):
Die Regelung der Ergänzungsabgabe soll mit den folgenden Änderungen aus § 15 der NÖ Bauordnung 1976 übernommen werden:
Da die amtswegige Vereinigung von bebauten und unbebauten Grundstücken derselben Eigentümer nach § 12 des Vermessungsgesetzes auch im Bauland im mehrfachen öffentlichen Interesse liegt, wenn danach Bauflächen im Sinne des Vermessungsgesetzes („Punktparzellen“) an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder wenn Außenwände der an Grenzen solcher Grundstücke stehenden Gebäude nicht als Brandwände ausgebildet sind, soll sie in diesen Fällen kein Anlaß für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sein.
Bei der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe aus dem Anlaß der Teilung oder Vergrößerung eines bebauten Bauplatzes soll für den Bauklassenkoeffizienten die Höhe des darauf bestehenden Gebäudes maßgebend sein, wenn für diesen Bauplatz noch keine Bauklasse festgelegt ist.
Die Aufteilung der Ergänzungsabgabe auf mehrer[e] Bauplätze nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslänge (Quadratwurzeln ihrer Flächen) ist zwar schwierig zu berechnen, führt jedoch auch dann zu einer gleichmäßigen Abgabenbelastung der einzelnen Bauplätze, wenn diese nach und ...