BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 38 Aufschließungsabgabe
MB 8200-0
Zu § 38 (bisher § 14):
Die Regelung der Aufschließungsabgabe soll exakter und leichter verständlich formuliert sowie inhaltlich wie folgt geändert werden:
Die Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m für eine öffentliche Ver- oder Entsorgungseinrichtung soll kein Anlaß für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe (nach Abs. 1 Z. 2) sein. (Die Errichtung einer Hütte mit 3 x 2 m Grundrißfläche und 2 m Gebäudehöhe soll nach § 15 Abs. 1 Z. 2 [richtig wohl Z. 1] nur mehr anzeigepflichtig und daher auch vom Abgabentatbestand in Abs. 1 Z. 2 ausgenommen sein.)
Für die Anrechnung früherer Geldleistungen soll deren Valorisierung nach dem Baukostenindex vorgeschrieben werden.
Der Bauklassenkoeffizient für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Geschoßflächenzahl festgelegt ist, soll mit dieser abgestimmt werden.
Die Höhe großvolumiger baulicher Anlagen soll der Gebäudehöhe gleichgesetzt werden.
Wenn entlang einer Straße bei einseitiger Bebauung für 70% und bei beidseitiger Bebauung für 50% der Bauplätze die Aufschließungsabgabe fällig ist, dann ...