BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 37 Verwaltungsübertretungen
MB 8200-0
Zu § 37 (bisher § 115 der NÖ Bauordnung 1976 und § 24 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 3 Z. 1 des NÖ Luftreinhaltegesetzes):
Die Regelung der Bestrafung von Verwaltungsübertretungen soll mit den folgenden Änderungen aus der bisherigen Fassung übernommen werden:
Unter der Z. 1 soll der Straftatbestand der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung auf die Benützung eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerks ausgedehnt werden.
Unter Z. 2 soll der Straftatbestand der Unterlassung der Behebung eines Baugebrechens auf die Fortsetzung dieses Verhaltens nach der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages eingeschränkt werden.
Unter den Z. 3 und 7 sollen die bisher in § 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2 des NÖ Luftreinhaltegesetzes enthaltenen Straftatbestände eingefügt werden.
Unter der Z. 6 soll für die unwahre Bestätigung des Vorliegens einer Anforderung an eine Feuerungsanlage eine Strafe vorgesehen werden.
Der bisherige Straftatbestand der Heranziehung eines nicht Befugten zur Planung oder Ausführung eines Bauvorhabens soll entfallen, weil die Gewerbeordnung 1994 in § 367 Z. 54 einen gleichartigen enthält.
Da keine Benützungsbewilligung mehr vorgesehen wird, soll auch de...