BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 36 Sofortmaßnahmen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200-0. MB siehe bei § 35.
1) Das Wesen notstandspolizeilicher Maßnahmen (hier Sofortmaßnahmen bezeichnet) besteht darin, dass Zwang ohne Wahrung des Parteiengehörs und ohne Erlassung eines Bescheides zur Erreichung eines bestimmten Zustandes von der Behörde angewendet wird. Das Handeln der Behörde muss durch eine unmittelbare drohende Gefahr ausgelöst werden und die Gefahrenbeseitigung muss so dringend sein, dass keine Zeit mehr bleibt, um den vom Eingriff bedrohten Eigentümer anzuhören, ihm durch Bescheid einen Auftrag zu erteilen und diesen Bescheid unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu vollstrecken. Für die Zulässigkeit notstandspolizeilicher Maßnahmen ist typisch die unmittelbare Gefahrenabwehr; es muss also eine Gefahr im Verzug gegeben sein, die es der Behörde nicht ermöglicht, die Verfahrensvorschriften einzuhalten (so , und , 91/05/0172, mwN, ergangen zu § 126 Abs 6 BauO für Wien).
Die Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme ist alleine zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen ().
2) Bei Gefahr im Verzug erfolgen die notstandspolizeilichen ...