BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 34c Pflichten des Betreibers einer ortsfesten Klimaanlage
MB 8200-15
Im § 34c sind die Pflichten des Betreibers der ortsfesten Klimaanlage festgehalten, wobei diese Bestimmung dem § 60 der NÖ Bauordnung 1996, der die Pflichten des Betreibers einer Feuerungsanlage enthält, nachgebildet ist.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-15 8. Novelle.