BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 3
Anmerkungen
1) Einen besonderen Lärmschutz benötigen etwa Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten sowie Schulen, Pflege-, Erholungs- und Seniorenheime (§ 16 Abs 1 Z 6 Punkt 1 NÖ ROG).
2) Sondergebiete ohne besonderem Schutzbedürfnis sind solche, denen, wie Asphaltmischanlagen u dgl, ein bestimmter Standort zugeordnet werden soll, oder die sich, wie Kasernen, Sportanlagen u dgl nicht in die Baulandwidmungsarten nach § 16 Abs 1 Z 1 bis 5 einordnen lassen (§ 16 Abs 1 Z 6 Punkte 2 und 3 NÖ ROG).
3) Eisenbahnlärm wird erfahrungsgemäß als weniger störend empfunden als Betriebs- und Straßenverkehrslärm.
4) In bestimmten Fällen ist eine Baulandwidmung zulässig, obwohl die Lärmhöchstwerte überschritten werden. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger öffentlicher Interessen verlagert sich der Schwerpunkt vom Gebot der Vermeidung von Nutzungskonflikten zu anderen Planungszielen. Wird etwa eine Baulücke geschlossen, liegt der Schwerpunkt auf einem möglichst sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Steht in der Gemeinde ein bestimmter Standort, zB für einen Sportplatz zur Verfügung, kann von den Lärmhöchstwerten abgewichen werden, wenn der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche das ...