BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 34b Periodische Überprüfung von ortsfesten Klimaanlagen
MB 8200-15
Inhalt des § 34b ist eine regelmäßig wiederkehrende energetische Überprüfung von ortsfesten Klimaanlagen. Im Einzelnen werden die Definition, Art und Umfang der Überprüfung und die befugten Fachleute festgelegt. Damit sollen die Art. 9 und 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt werden, die Regelungen für wiederkehrende „Inspektionen“ von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW und für qualifizierte Fachleute verlangen. Die Überprüfung muss eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen, und die Eigentümer müssen bei einem Verbesserungsbedarf Empfehlungen für Verbesserungen, für den Austausch der Klimaanlage oder für Alternativlösungen erhalten.
Die Aufnahme der Definition der Klimaanlagen in Absatz 1 dient der Umsetzung des Art. 2 der Richtlinie 2002/91/EG. Die Definition der Nennleistung im Absatz 1 ist erforderlich, um festlegen bzw. beurteilen zu können, welche Klimaanlagen dieser Bestimmung unterliegen. Unter Norm-Nennbedingungen sind obligatorische Bedingungen, die für die Kennzeichnung und für Vergleichs- bzw. Zerti...