BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 2
Anmerkungen
1) Die Lärmhöchstwerte sind also nur bei der erstmaligen Festlegung von Baulandwidmungen zu beachten.
2) Indem für die angeführten Baulandnutzungsarten der höchstzulässige äquivalente Dauerschallpegel bestimmt wird, werden die Planungsrichtlinien (§ 14 Abs 2 Z 9, 11, 12 und 19 NÖ ROG) und Raumordnungsziele (§ 1 Abs 2 Z 1 lit c, d und i NÖ ROG) konkretisiert. Die Einhaltung der Immissionswerte kann durch Festlegung ausreichender Abstände zu bekannten Lärmerregern oder Gebieten, auf denen solche zulässig sind, oder durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen gewährleistet werden.
3) In der geltenden Fassung Z 7.
4) Die von den angeführten Baulandnutzungsarten ausgehenden Emissionen sind bei der Festlegung des Abstandes oder der Planung von Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände etc) gegenüber den in Z 1 angeführten lärmsensiblen Baulandnutzungsarten zu berücksichtigen. Wenn innerhalb des Gebietes, für das ein höchstzulässiger Emissionswert festgelegt ist, stärkerer Lärm entsteht, muss durch Schutzmaßnahmen für die Einhaltung des Grenzwertes an seinen Rändern gesorgt werden.
5) Gebiete für Einkaufszentren existieren nur noch nach den Übergangsbestimmungen des § 30 Abs 8 und 9 NÖ ROG. G...