BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 34a Einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen
MB 8200-15
Inhalt des § 34a ist die einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen (vgl. § 58 Abs. 1 zweiter Satz der NÖ Bauordnung 1996) mit Heizkessel (vgl. § 59 Abs. 1 dritter Satz der NÖ Bauordnung 1996) mit einer Nennwärmeleistung (vgl. § 59 Abs. 1 vierter Satz der NÖ Bauordnung 1996) über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind. Im Einzelnen werden das Ziel, der Umfang der Überprüfung und die Anforderungen an die befugten Fachleute festgelegt. Damit werden die Art. 8 und 10 der Richtlinie 2002/91/EG umgesetzt, die Regelungen für die „einmalige Inspektion“ von „Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennleistung von über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind“, und für qualifizierte Fachleute verlangen.
Absatz 1 regelt, welche Zentralheizungsanlagen der einmaligen Überprüfung zu unterziehen sind, wobei klargestellt wird, dass das Ziel der Überprüfung die Feststellung ist, ob eine Überdimensionierung des Heizkessels im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes, ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch oder ein geringer Wirkungsgrad des Heizkessels vorliegt und ob Verbesserungen möglich sind. Die Überprüfung ist von befugten Fachleu...