BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
MB 8200-0
Zu § 33 (bisher § 112):
Die Regelung der Instandhaltung von Bauwerken und der Behebung von Baugebrechen soll durch die Anführung der Ursachen unzumutbarer Belästigungen als Baugebrechen ergänzt werden.
MB 8200-20
Zu Abs 1 2. Satz (im MB irrtümlich als Abs. 2 bezeichnet):
Ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauwerks oder auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs eines Bauwerks (vgl. u.a. Hauer-Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, Linde Verlag, 2006, S. 436). Diese Baugebrechen stellen Bauordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen, sodass es der Aufzählung der möglichen Auswirkungen auf das Bauwerk nicht bedarf.
Anmerkungen
0) IdF der Novelle LGBl 8200-20 14. Novelle.
Mit der Novelle LGBl 8200-6 2. Novelle wurde als grammatikalische Berichtigung im Abs 1 2. Satz nach dem Wort „oder“ das Wort „die“ eingef...