BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 30 Übergangsbestimmungen
MB zu Abs 5
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Nach der Judikatur der Höchstgerichte sind Auslegungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach jenem Raumordnungsgesetz vorzunehmen, das im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat. Dies hat z. B. bei einer baubehördlichen Genehmigung von Betrieben aufgrund der unterschiedlichen Betriebsgebietsdefinitionen im Regulierungsplan nach § 5 der Bauordnung für Niederösterreich, im NÖ ROG 1974 und im NÖ ROG 1976 zu Auslegungsproblemen bei den Gemeinden und den Sachverständigen geführt. Dies hat in der Praxis dazu geführt, daß ein Betrieb auf einem Standort in ein und derselben Gemeinde zulässig ist, weil die Widmung des Betriebsgebietes aufgrund des NÖ ROG 1974 erfolgt ist, während derselbe Betrieb auf einem anderen Standort in dieser Gemeinde, dessen Widmung auf der Grundlage des NÖ ROG 1976 erfolgt ist, unzulässig ist. Diese unterschiedlichen Regelungen sollen beseitigt werden, die Auslegung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsarten nur nach diesem Gesetz erfolgen. Damit wird eine leichtere Handhabung im Baubewilligungs- und Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erwartet.
MB zu Abs 6
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