BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 29 Duldung von Vorarbeiten
Anmerkungen
0) IdF 15. Nov LGBl 8000-21.
1) Über Berufungen gegen die Duldungspflicht muss die LReg, über Grund und Höhe der Entschädigung, da es sich um ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK handelt, im sukzessiven Instanzenzug das örtlich zuständige Landesgericht entscheiden (vgl VfSlg 19.202/2010 - Tir). Da nach § 29 kein Tribunal (auch nicht der UVS) angerufen werden kann, ist die Bestimmung insoweit verfassungswidrig.