BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 28 Unterstützung der Gemeinden
Anmerkungen
0) Stammfassung LGBl 8000-0.
1) Die Unterstützung bei der Grundlagenforschung (vgl § 13 Abs 5) erscheint besonders wichtig, um die Gesetzmäßigkeit der Planung sicherzustellen. So hat die LReg der Gemeinde auf Ersuchen Amtssachverständige zur Verfügung zu stellen. Die Baulandeignung lässt sich etwa durch ein geologisches Gutachten abklären.
Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Erstellung und Abänderung des örtlichen ROP fachlich geeignete Personen (Architekten, Raumplaner) heranzuziehen (§ 13 Abs 4).
Im Übrigen ist die LReg insoweit ins Verfahren zur Erstellung und Änderung des örtlichen ROP eingebunden, als ihr die Gemeinde den Entwurf schon zu Beginn der Auflagefrist übermitteln muss, damit ihn die LReg in fachlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (§ 21 Abs 5 u § 22 Abs 4). Der Gemeinderat soll die V erst dann beschließen, wenn die Mitteilung der LReg in der Gemeinde eingelangt ist oder nach dem Ende der Auflagefrist 4 Wochen verstrichen sind (§ 21 Abs 9 u § 22 Abs 4). Auch hat die LReg der Gemeinde rechtzeitig vor einer bescheidförmigen Versagung der Genehmigung die Versagungsgründe mitzuteilen (§ 21 Abs 12 u § 22 Abs ...