BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 27 Verordnungen und Pläne
MB zu § 29 Abs 1, jetzt § 27 Abs 1
(Stammfassung, LGBl 8000-0)
Durch Abs. 1 wird klargestellt, daß zum Inhalt der Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes neben dem Wortlaut auch allenfalls dazugehörige Pläne und andere zeichnerische Darstellungen gehören. Nur diese erzeugen Rechtswirkungen nach außen, nicht jedoch allfällige beigefügte schriftliche Erläuterungen, die lediglich dem besseren Verständnis dienen.
Anmerkungen
0) IdF 3. Nov LGBl 8000-5 (Abs 2) u 14. Nov LGBl 8000-19 (Abs 2).
1) Sowohl die überörtlichen ROP des Landes als auch die örtlichen ROP der Gemeinden bestehen aus dem Verordnungstext, den dazugehörigen Plänen (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan) und anderen grafischen Darstellungen (zB Legende). Welche Pläne und grafischen Darstellungen normative Wirkung und damit Verordnungsqualität haben, wird im Gesetz nicht abschließend festgelegt. Aus § 13 Abs 2 Satz 2 ergibt sich, dass die V des örtlichen ROP zumindest aus dem Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan bestehen muss.
Von den in § 13 Abs 5 angeführten Plänen wird wohl nur das Verkehrskonzept einen normativen Inhalt haben können, weil das Landschaftskonzept Bestandteil der Grun...