BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 32 Nachträgliche Auflagen
MB 8200-0
(siehe hiezu jedoch Anm 1 unten)
Zu § 32 (neu):
Analog zu § 79 der Gewerbeordnung 1994 wird zur Vermeidung kostspieliger zivilgerichtlicher Verfahren die spätere Ergänzung der Baubewilligung durch zusätzliche Auflagen für den Fall vorgesehen, daß eine nichtgewerbliche Betriebsanlage eine örtlich unzumutbare Belästigung der Nachbarn verursacht, obwohl sie dem bewilligten Projekt entsprechend ausgeführt wurde. Dies erscheint hauptsächlich bei allen nichtgewerblichen Betriebsanlagen notwendig, deren Einrichtung in den Bauplänen nicht aufscheint (vor 1970 auch noch gar nicht aufscheinen mußte) und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft zur Zeit der Baubewilligung daher noch nicht vorgesehen werden konnten.
Als nichtgewerbliche Betriebe kommen z.B. in Betracht:
land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
Gemeindebauhöhe,
Heers- oder Postwerkstätten,
Hauswerkstätten (z.B. -druckereien, -tischlereien oder Reparaturwerkstätten) von Behörden, Interessenvertretungen und Eigentümer großvolumiger Wohnhausanlagen,
Technische Lehranstalten,
Musikschulen und
Bildhauerateliers.
Eingriffe der Baubehörden in Betriebsvorgänge außerhalb der Betriebsanlage, etwa in die Ausbringung der Gülle auf Äck...