BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 20a Stadt- und Dorferneuerung
Anmerkungen
0) Eingefügt durch die 6. Nov, LGBl 8000-10. Der Begriff „Stadt- und Dorferneuerung“ wird in § 1 Abs 1 Z 3 definiert.
1) Auf diese Weise sollen innovative Aktivitäten von Gemeinden, Vereinen und Bürgerinitiativen gefördert werden. Die beteiligten Städte, Gemeinden und Vereine sind zu einem NÖ Dorf- und Stadterneuerung Verband für Landes-, Regional- und Gemeindeentwicklung in Hollabrunn zusammengefasst, der sich auch um Fördermittel der EU bemüht. Büros für Dorf- und Stadterneuerung gibt es für das Industrie-, Most-, Wald- und Weinviertel. Näheres unter: www.dorf-stadterneuerung.at.