BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 G rünland
MB zu Abs 2 Z 1
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Mit dieser Definition soll einer jahrelangen Forderung entsprechend die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens 10 Fremdenbetten („Urlaub am Bauernhof“) ermöglicht werden, was aufgrund der Judiktur der Höchstgerichte bisher nicht möglich war. Hinsichtlich des Abtrennungsverbotes soll sichergestellt werden, daß ein Altenteil nur einmal errichtet werden darf und Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes bleiben muß. Eine Abtrennung samt nachfolgendem Verkauf an Betriebsfremde führt erfahrungsgemäß zu Konflikten und oftmals auch zu einer nochmaligen Errichtung eines Ausgedingehauses im Bedarfsfall. Diese Überlegungen sollen auch auf die Wohnräume für die Vermietung von höchstens 10 Fremdenbetten zutreffen.
MB zu Abs 2 Z 1a und 1b
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Die vorgetäuschte Landwirtschaft hat im Umland der Städte ein derartiges Ausmaß erreicht, daß viele betroffene Gemeinden eine entsprechende Anpassung des NÖ ROG 1976 zum Schutz des Grünlandes fordern. Weil es dabei letztlich um Wohngebäude geht, soll der Neubau von Gebäuden mit Wohnräumen künftig nur mehr in einer eigenen Widmungsart des Grünlandes zulässig sein....