BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 18 V erkehrsflächen
MB zu § 18
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Zwecks Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll klargestellt werden, dass der Begriff „Straße“ nach dem NÖ Landesstraßengesetz auszulegen ist.
Die Gliederung der Verkehrsflächen in Nutzungsarten soll klarstellen, daß die Errichtung von Tankstellen, Straßenmeistereien und Raststätten auf als Verkehrsflächen gewidmeten Flächen erlaubt ist, Straßenmeistereien und Raststätten aber nur außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes. Weiters soll die Zulässigkeit weiterer Baulichkeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen geregelt werden. Aus dem bisherigen Wortlaut kann nämlich die Zulässigkeit von Kleinbauten für den Betrieb und die Erhaltung der infrastrukturellen Einbauten nicht abgeleitet werden. ... Nunmehr soll der Praxis entsprechend auch die Errichtung von Kleinbauten für die Erhaltung und den Betrieb infrastruktureller Einrichtungen (Gas, Wasser, Strom, etc.) gesetzlich erlaubt werden (z.B. Gasreduzierstationen, Wartungsschächte, Trafos).
MB zu Abs 3
(9. Nov, LGBl 8000-14)
Hier geht es um die Korrektur einer anlässlich der 8. Novelle nicht in dieser Art beabsichtigten Erschwernis der Bauführung auf Verkehrsflächen....