BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 17 Gebiete für Handelseinrichtungen
Antrag zu § 17
(14. Nov, LGBl 8000-19)
Zur leichteren Anwendbarkeit, wurden die wichtigsten raumordnungs-rechtlichen Bestimmungen über Handelseinrichtungen im § 17 zusammengefasst. Diese sehen im Detail folgendes vor:
Keinen Beschränkungen der Verkaufs- oder Bruttogeschossfläche unterliegen Handelsbetriebe, deren Standort als Bauland-Kerngebiet mit dem Zusatz „Handelseinrichtungen“ gewidmet ist. Dieser Widmungszusatz ist nur in Zentrumszonen zulässig. Sowohl die Zentrumszone als auch der Widmungszusatz sind Regelungen des Flächenwidmungsplanes, ihre Festlegung liegt im autonomen Entscheidungsbereich der Gemeinden und erfordert ein entsprechendes Verfahren. Es wird in den meisten Fällen wohl sinnvoll sein, gleichzeitig mit der Festlegung einer Zentrumszone auch jene Bereiche als Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen zu widmen, die laut Entwicklungskonzept dafür vorgesehen sind; es ist aber grundsätzlich möglich, zunächst die Zentrumszonen und zu einem späteren Zeitpunkt die Widmung Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen in den Flächenwidmungsplan einzubringen.
Die bisherige Regelung des Raumordnungsgesetzes hat Handelseinrichtungen in fast alle...