BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 15 Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote
MB zu Abs 2 Z 1
(6. Nov, LGBl 8000-10)
Die Wortfolge „gemäß dem Forstgesetz 1975“ soll deswegen gestrichen werden, da es auch Gefahrenzonenpläne nach anderen Bestimmungen gibt (...) Damit soll klargestellt werden, dass sämtliche Gefahrenzonen im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen sind.
Nach dem bisherigen Wortlaut ist es möglich, Flächen, die in Überflutungsgebieten liegen, trotz der Hochwassergefahr als Bauland zu widmen. Da es bezüglich der Abgrenzung der Hochwasserabfluß- bzw der Überflutungsgebiete immer wieder zu Problemen gekommen ist, soll hiefür das dreißigjährliche Hochwasserereignis maßgebend sein. Die Praxis hat gezeigt, daß es notwendig ist, Flächen mit Altlasten und Verdachtsflächen nicht als Bauland zu widmen. Damit kann deren Sanierung vor einer Bebauung gewährleistet werden.
MB zu Abs 3 Z 1
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Die Auswirkungen der Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre und die damit verbundenen Entschädigungen in Milliardenhöhe haben das Erfordernis von Regelungen deutlich gemacht, mit denen zumindest eine weitere Verschärfung bereits bestehender Hochwassergefährdungen in NÖ hintangehalten wird. Um die ...