BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 31 Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung
MB 8200-0
Zu § 31 (bisher § 24):
Die Regelung der Hausnumerierung, der Straßenbezeichnung und der Verpflichtung jedes Liegenschaftseigentümers zur Duldung der Anbringung oder Aufstellung von Straßenbezeichnungstafeln und Einrichtungen der Straßenbeleuchtung an seinem Bauwerk oder auf seinem Grundstück soll aus der bisherigen Fassung übernommen, jedoch vereinfacht werden.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200-0.
1) Die Zuweisung der Hausnummer und der Auftrag zu ihrer Anbringung am Haus- oder Grundstückseingang muss nur im Streitfall mit Bescheid erfolgen. Auf die Zuweisung einer bestimmten Nummer hat der Eigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht (vgl die unten wiedergegebene Judikatur).
2) Die Verpflichtung zur Anbringung einer Hausnummer setzt voraus, dass dem Eigentümer diese von der Baubehörde bekannt gegeben wurde (die Bekanntgabe kann auch formlos sein). Die Verletzung dieser Verpflichtung ist zwar nicht strafbar, deren Durchsetzung kann jedoch im Vollstreckungswege erfolgen (§ 4 VVG); dies setzt einen Bescheid voraus, der auch die konkrete Anordnung zu enthalten hat, wie und wo die Hausnummer anzubringen ist.
3) Wo die Bezeichnun...