BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 10 Regionale Raumordnungsprogramme
MB zu Abs 1 bis 3
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Wie bereits (...) erwähnt wurde, soll insbesondere die regionale Raumplanung nicht mehr für jene Landesteile verpflichtend zu erstellen sein, in denen kein ausreichender Regelungsbedarf besteht. Der Geltungsbereich, sowie der Inhalt regionaler Raumordungsprogramme wird den inzwischen gewonnenen Erfahrungen angepasst (die vormalige regionale Einteilung ist inzwischen rund 30 Jahre alt und entspricht nicht mehr den aktuellen Landesstrukturen). Um eine effizientere Regionalplanung in den dafür vorgesehenen Landesteilen zu erreichen, werden auch die Vorgaben für Ziele und Maßnahmen geändert und soll damit eine flexiblere, aus der jeweiligen Problemstellung heraus entwickelte Regionalplanung ermöglicht werden.
Antrag zu Abs 2, nun Abs 4
(14. Nov, LGBl 8000-11)
Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben der UL-Richtlinie wurde hier der Verpflichtung zur Festlegung von Ballungsräumen entsprochen. Dies ist, entsprechend der Systematik des NÖ ROG 1976 am zweckmäßigsten in regionalen Raumordnungsprogrammen zu erfüllen. Auch sind gleichzeitig jene Bereiche festzulegen, die bei der Vollziehung der örtlichen Raumordnun...