BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 7 Raumordnungsbeirat
MB zu Abs 3
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Da der Raumordnungsbeirat die Aufgabe hat, die Landesregierung zu beraten, soll seine Zusammensetzung deren jeweiligem Stärkeverhältnis entsprechen.
MB zu Abs 6
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Diese Änderung bei der Bestellung bzw. bei der Vertretungsregelung entspricht einem Bedürfnis der Praxis, wonach die Ersatzmitglieder nicht nur jeweils einem einzigen Mitglied zugeordnet sind, sondern auch andere Mitglieder vertreten können. Dadurch soll eine flexible Handhabung der Vertretung erreicht werden.
Anmerkungen
0) IdF der 5. Nov LGBl 8000-8 (Abs 1, 2, 3, 6 u 7), 6. Nov LGBl 8000-10 (Abs 9), 7. Nov LGBl 8000-12 (Abs 3), 8. Nov LGBl 8000-13 (Abs 9), 13. Nov LGBl 8000-18 (Abs 1 u 2) und 15. Nov LGBl 8000-21 (Abs 1, 3 u 6).
1) Gem § 34 Abs 3 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl 0001-17 besteht die Landesregierung aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.
2) Die Geschäftsverteilung unter den Mitgliedern der LReg wird in der V über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl 0001/1-72 festgelegt.
3) Vgl § 14 der Geschäftsordnung - LGO 2001, LGBl 0010-0.
4) Seit der 15. Nov LGBl 8000-21 sind die weit...