BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 6 Wirkungen der Raumordnungsprogramme
Anmerkungen
0) In der Stammfassung LGBl 8000-0.
1) Widerspricht ein örtliches ROP einem überörtlichen ROP, hat die LReg dem örtlichen ROP gem § 21 Abs 11 Z 1 die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.
2) Das bedeutet eine Selbstbindung des Landes, wenn es - etwa bei der Förderungsvergabe - mit privatrechtlichen Mitteln tätig wird. In der Vertragsraumordnung müssen sich die Gemeinden an die Vorgaben des § 16 Abs 2 halten.