BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 5 Änderung der Raumordnungsprogramme
MB zu Abs 5 Z 3
(8. Nov, LGBl 8000-13)
Der Grundsatz der Langfristigkeit soll nicht durch einen Änderungsauftrag unterlaufen werden. Vielmehr sind im Gesetz jene Ausnahmen anzuführen, die ein Abgehen von diesem Grundsatz erlauben.
Die verbesserten Planungsgrundlagen im Bereich der örtlichen Raumordnung können sich auch auf überörtliche Festlegungen (z.B. Siedlungsgrenzen) auswirken und eine Änderung bzw. Nachjustierung erforderlich machen.
Anmerkungen
0) IdF der 8. Nov LGBl 8000-13 u 19. Nov LGBl 8000-25 (Abs 1 Z 2). Mit der 8. Nov wurde in Abs 1 die Wortfolge „ist zu ändern“ durch die Wortfolge „darf nur abgeändert werden“ ersetzt und die Z 3 eingefügt.
1) Die Rechtslage kann sich nicht nur durch Gesetze und V des Landes, sondern auch durch rechtswirksame Planungen des Bundes (auch durch Bescheide) ändern.
2) Die Grundlagenforschung der überörtlichen Raumordnung ist seit der 14. Nov LGBl 8000-19 in § 3 Abs 3 geregelt.
3) In diesem Fall ist die überörtliche Raumordnung ausnahmsweise an die (auch vom Maßstab her) genauere örtliche Raumordnung anzupassen.