BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 3 Überörtliche Raumordnungsprogramme
MB zu § 3 Satz 1
(15. Nov, LGBl 8000-21)
Hier handelt es sich um eine sprachliche Klarstellung: die überörtlichen Raumordnungsprogramme waren nur für einzelne Sachgebiete für das ganze Landesgebiet gültig; regionale Raumordnungsprogramme hat es auch bisher nur in jenen Landesteilen gegeben, wo ein räumlicher Regelungsbedarf vorgelegen ist.
Anmerkungen
0) Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Fassung der 14. Nov LGBl 8000-19.
1) Regionale ROP nach § 10.
2) ROP für Sachbereiche nach § 11.
3) Die Leitziele werden in § 1 Abs 2 aufgelistet, wobei in Z 1 die generellen Leitziele und in Z 2 die besonderen Leitziele für die überörtliche Raumordnung genannt sind.
4) Die Grundlagenforschung (Abs 3 Satz 1) ist sowohl für die Erstellung und Änderung überörtlicher als auch für die Erstellung und Änderung örtlicher ROP essentiell.
5) Auch überörtliche ROP müssen also einen Ziel- und Maßnahmenkatalog enthalten.
6) § 30a nennt die umgesetzten EG-Richtlinien.
7) Auf die relevanten Planungen und Maßnahmen des Bundes und des Landes wird in § 15 Abs 2 in Verbindung mit der Pflicht, sie in örtlichen ROP kenntlich zu machen, verwiesen. Die Planungen anderer Länder ...