BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 30 Fertigstellung
MB 8200-0
Zu § 30 (bisher § 110):
Diese Bestimmungen werden entsprechend dem Wunsche nach einer möglichst unbürokratischen Abwicklung von Bauvorhaben vorgesehen. Eine Bewilligung der Benützung neuer oder abgeänderter Bauwerke soll künftig nicht mehr notwendig sein.
Wenn und soweit diese Vorgangsweise nicht funktioniert, muß die Baubehörde nach den § 33 und 35 einschreiten.
Mit der Übermittlung einer Ausfertigung des Lageplanes eines jeden Neu- oder Zubaues, auf der der Bauführer die lagerichtige Ausführung bescheinigt hat, an das Vermessungsamt soll die Baubehörde § 44 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, entsprechen. (Hiefür soll sie jährlich gratis eine auf den letzten Stand gebrachte Ausfertigung der Katastralmappenblätter erhalten, auf denen ihr Gemeindegebiet dargestellt ist.)
AB 8200-0
Zu § 30 Abs. 2 Z. 3 und Abs. 3:
Die Vorlage einer Bescheinigung oder die Überprüfung durch die Baubehörde über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens soll die bisherige zwingende Endbeschau durch die Baubehörde und die Benützungsbewilligung ersetzen.
MB 8200-3
Zu Abs 2 Z 1 (Zitatänderung):
Ergibt sich aus dem Wegfall des § 21 Abs....