BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 209 Prüfungen, Befunde
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S 13 Abs 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idgF.
2) S 13 Abs 4 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idgF.
3) Die Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile, die nicht kathodisch gegen Korrosion geschützt sind, müssen so geerdet sein, dass sie keine elektrische Spannung gegen Erde annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken führen könnte. Daher sind solche Anlagen nach elektrotechnischen Vorschriften auf ordnungsgemäße Ausführung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.