BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 206 Leitungen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Damit sind fest verlegte Leitungen gemeint (s Abs 2).
2) Weiters muss durch Erdung und Potentialausgleichsleitungen die Gefahr des „Funkenziehens“ ausgeschlossen werden (s § 209 Abs 1 Z 4 u Anm 3 hiezu).
3) Bewegliche Brenneranschlussleitungen werden meist aus Kunststoff hergestellt.
4) S Anm 1 zu § 203 NÖ BTV 1997.
5) Zu diesem Zweck muss die Leitung mit einem Gefälle zum Lagerbehälter ausgeführt werden und bei der Sicherung gegen dessen Überfüllung auch der Inhalt dieser Leitung berücksichtigt werden.
6) In der Praxis meist 2,5 m über Niveau.