BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 205 Lagerung im Freien
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) In § 205 NÖ BTV 1997 wird die Öllagerung in Behältern geregelt, die außerhalb von Gebäuden oberirdisch aufgestellt werden.
2) S Anm 1 zu § 203 NÖ BTV 1997.
3) Damit ist ein Dach über dem Auffangbehälter und der Auffangwanne gemeint.
4) Die Ölmenge, die auf diese Weise gelagert werden darf, wird in der NÖ BTV 1997 nicht begrenzt. Für gewerbliche Betriebsanlagen und für Betriebsanlagen, die einer Arbeitsstättengenehmigung nach § 92 ASchG bedürfen, legen die § 73 bis 80 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idgF, Begrenzungen der Lagermengen (je nach der Gefahrenklasse der brennbaren Flüssigkeit) auch für diese Lagerungsmethode fest.
5) Es wird auch der Abstand von Grundstücksgrenzen und die Zulässigkeit der Bebauung der Nachbargrundstücke zu beachten sein.