BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 203 Lagerung in Gebäuden
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Als Leckanzeigegeräte kommen in Betracht:
Vakuumleckanzeigegeräte,
Überdruckleckanzeigegeräte mit Luft oder Stickstoff als Kontrollmedium oder
Leckanzeigegeräte mit einer Leckanzeigeflüssigkeit.
2) In (Hochwasser-)Überflutungsgebieten müssen Lagerbehälter in Kellerräumen gegen Auftrieb gesichert werden (s auch Anm 6 zu § 204 NÖ BTV 1997). Solche Gebiete müssen jeweils im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht werden (Planzeichen „Ü“).
3) Der Abstand der Fundamentstreifen voneinander ist auf die Standfestigkeit des Lagerbehälters u die Lagermenge abzustimmen.