BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 29 Baueinstellung
MB 8200-0
Zu § 29 (bisher § 109 Abs. 3 und 4)
Die Baueinstellung wird zusätzlich für den Fall vorgesehen, daß ein bewilligtes Bauvorhaben ganz oder zum Teil ohne Bauführer ausgeführt wird. In diesem Fall soll im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden, daß die Baueinstellung mit dem Einlangen der Meldung des Bauführers bei der Baubehörde außer Kraft tritt. Die anderen Baueinstellungsbescheide sollen
mit dem (nachträglichen) Baubewilligungsbescheid oder
nach dem positiven Abschluß der Prüfung der (nachträglich en) Bauanzeige mit einem Bescheid nach § 68 Abs. 2 AVG
ausdrücklich aufgehoben werden.
MB 8200-20
Der Entfall dieses [d.i. des bisherige dritten] Satzes bedeutet, dass die Baubehörde bereits mit der Baueinstellung die Möglichkeit hat, einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag zu erteilen; dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn von vorneherein feststeht, dass für das begonnene Vorhaben eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann oder eine nachträgliche Anzeige zu untersagen wäre.
[Zur Klarstellung: Der nunmehr aufgehobene dritte Satz hatte folgenden Wortlaut:
„Darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (§ 23 Abs. 1) oder ist das Bauvorhab...