BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 201 Lagerung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in einer neuen Zeile der letzte Satz angefügt. Außerdem erhielt der bisherige Abs 4 die Bezeichnung Abs 5 und wurde ein neuer Abs 4 eingefügt.
1) Die folgenden Verbote wurden aus § 65 Abs 1 V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994, übernommen.
2) S Anm 18 zu § 1 NÖ BTV 1997.
3) Pufferräume sind nicht nur zum Durchgehen bestimmte, sondern auch für andere Zwecke verwendete Räume zwischen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen (s § 1 NÖ BTV 1997 u Anm 4 bis 6 hiezu) u Gängen, Stiegenhäusern oder anderen Räumen, die als Fluchtwege in Betracht kommen.
4) Damit sind Brandschutzschleusen iSd § 1 NÖ BTV 1997 und Sicherheitsschleusen iSd § 131 NÖ BTV 1997 gemeint.
5) S 5 u 46 NÖ BTV 1997.
6) Ungeachtet der Gefahrenklasse ist nach den § 14 u 15 NÖ BauO 1996 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bis zu 200 l (Gesamtmenge) bewilligungs- und anzeigefrei und zwischen 200 und 1000 l anzeigepflichtig. Im Falle eines Brandes oder einer Verunreinigung des Grundwassers durch ausgeflossenes Heizöl kann die Missachtung dieser Mengenbegrenzung schwerwiegende Folgen haben.
7) Da Außen- und tragen...