TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 201 Lagerung

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-1.

Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in einer neuen Zeile der letzte Satz angefügt. Außerdem erhielt der bisherige Abs 4 die Bezeichnung Abs 5 und wurde ein neuer Abs 4 eingefügt.

1) Die folgenden Verbote wurden aus § 65 Abs 1 V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994, übernommen.

2) S Anm 18 zu § 1 NÖ BTV 1997.

3) Pufferräume sind nicht nur zum Durchgehen bestimmte, sondern auch für andere Zwecke verwendete Räume zwischen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen (s § 1 NÖ BTV 1997 u Anm 4 bis 6 hiezu) u Gängen, Stiegenhäusern oder anderen Räumen, die als Fluchtwege in Betracht kommen.

4) Damit sind Brandschutzschleusen iSd § 1 NÖ BTV 1997 und Sicherheitsschleusen iSd § 131 NÖ BTV 1997 gemeint.

5) S 5 u 46 NÖ BTV 1997.

6) Ungeachtet der Gefahrenklasse ist nach den § 14 u 15 NÖ BauO 1996 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bis zu 200 l (Gesamtmenge) bewilligungs- und anzeigefrei und zwischen 200 und 1000 l anzeigepflichtig. Im Falle eines Brandes oder einer Verunreinigung des Grundwassers durch ausgeflossenes Heizöl kann die Missachtung dieser Mengenbegrenzung schwerwiegende Folgen haben.

7) Da Außen- und tragen...

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.