BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 200 Brennbare Flüssigkeiten
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Flammpunkt ist die Temperatur, bei der sich die von einer brennbaren Flüssigkeit aufsteigenden Dämpfe an einer herangeführten Flamme entzünden; wenn die Zündflamme entfernt wird, brennt die Flüssigkeit nicht weiter.
2) Durch diesen Satzteil werden brennbare Flüssigkeiten von Gasen abgegrenzt.
3) RME bedeutet Raps-Methyl-Ester.
4) Das ergibt sich auch aus § 173 Abs 1 Z 2 NÖ BTV 1997. Heizöl leicht und Heizöl extra leicht gehören in die Gefahrenklasse III. Gem § 178 Abs 1 Z 1 NÖ BTV 1997 muss in der Betriebsanleitung und gem § 179 Z 3 NÖ BTV 1997 auf dem Typenschild jeder Feuerstätte angeführt werden, für welche/n Brennstoff/e sie bestimmt ist.