BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 199 Geltende technische Normen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
1) In diesem Abschnitt wird klargestellt, welche ÖNORMEN bei unterschiedlichen Ausgaben der NÖ BTV 1997 zugrunde liegen. ÖNORMEN selbst kommt im Allgemeinen keine verbindliche Wirkung zu, es sei denn, sie wurden für verbindlich erklärt oder in den Text von Rechtsnormen aufgenommen. Zur Vermeidung einer „dynamischen Verweisung“, das heißt der Weitergabe der V-Ermächtigung des Gesetzgebers an das Österreichische Normungsinstitut, muss hiebei aber jeweils die für verbindlich erklärte Fassung der ÖNORM angeführt werden. In dieser Fassung gilt die für verbindlich erklärte ÖNORM im Geltungsbereich der Verbindlicherklärung auch nach ihrer allfälligen Änderung oder Aufhebung durch das Österreichische Normungsinstitut weiter, bis die Verbindlicherklärung entsprechend geändert wird.
2) Im Zweifelsfall wird vom ausländischen Hersteller oder vom Importeur, der die Gleichwertigkeit der Normen behauptet, eine von einem beeideten Dolmetscher beglaubigte Übersetzung der ausländischen Norm zu verlangen sein.