BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 196 Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Grundlagen dieses Abschnitts sind § 43 Abs 1 Z 6 u § 58 Abs 2 NÖ BauO 1996 sowie die Energiesparvereinbarung (zwischen Bund und Ländern), LGBl 8206. Die Bestimmungen der § 196 bis 198 NÖ BTV 1997 waren seit 1981 Inhalt der NÖ Heizungsverordnung, LGBl 8200/4-0.
Mit „Brauchwasseranlagen“ sind Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlagen gemeint.
2) § 196 NÖ BTV 1997 ist an die Stelle des § 3 NÖ HeizungsV, LGBl 8200/4-0, getreten. Er unterscheidet sich von diesem in Abs 1 durch die Geltung auch für Zentralheizungsanlagen mit weniger als 26 kW Nennwärmeleistung und durch die dem Stand der Technik entsprechende Vermehrung der Möglichkeiten der Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen (meist Radiatoren) sowie in Abs 2 durch die dem Stand der Technik entsprechende Vermehrung der Möglichkeiten der Anpassung der Feuerungsleistung eines Heizkessels an den Bedarf.
3) Die Vorlauftemperatur einer Zentralheizung (in den Leitungen zwischen Heizkessel und Radiatoren oder Fußböden) kann gesteuert werden:
durch einen Raumluft-Thermostaten in dem am häufigsten benützten Raum...