BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 28 Behebung von Baumängeln
MB 8200-0
Zu § 28 (bisher § 109 Abs 1 und 2)
Wenn die Fortsetzung von Bauarbeiten wegen Baumängeln untersagt wird, dann soll jeweils im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden, daß die Baueinstellung außer Kraft tritt, wenn die Baumängel behoben sind.
Anmerkungen
0) IdF 8200-0.
1) Aus dem inhaltlichen Zusammenhang mit § 27 geht hervor, dass die hier geregelte Veranlassung der Mängelbehebung während der Bauausführung nur für bewilligte Bauvorhaben vorgesehen ist. Der Begriff „Mängel“ umfasst nicht Abweichungen (s § 29) vom bewilligten Projekt, also etwa Mängel des Materials und/oder Mängel der Ausführung. Dieser Auffassung hat sich der VwGH angeschlossen (siehe das unten zitierte Erkenntnis ).
2) Die Anordnung der Mängelbehebung und die allfällige Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten hat bescheidmäßig zu erfolgen. Nach § 5 Abs 1 ist auch ein solcher Bescheid schriftlich zu erlassen. Die Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten darf sich jeweils nur auf die vom Mangel betroffenen Bauteile beziehen; falls der Mangel Auswirkungen auf die Standsicherheit haben kann, gehören dazu aber auch alle baulichen Maßnahmen...