BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 192 Überprüfungsbefugnis
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Nach § 34 Abs 4 NÖ BauO 1996 gelten als zur Überprüfung von Feuerstätten befugte Fachleute:
staatl autorisierte Anstalten einschlägiger Fachgebiete - bei diesen ergibt sich diese Befugnis aus der Autorisierungsurkunde (Bescheid);
in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle einschlägiger Fachgebiete - bei diesen ergibt sich diese Befugnis aus der Akkreditierungsurkunde (in Österreich Bescheid);
Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete - bei diesen ergibt sich diese Befugnis aus der Verleihungsurkunde (Bescheid) - einschlägige Fachgebiete sind: Heizungstechnik (Teil der Fachrichtung Maschinenbau), Gas- und Feuerungstechnik und Technische Physik; Akkreditierungsurkunden enthalten genauere Angaben;
Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen - bei diesen ergibt sich diese Befugnis aus dem Dienstrecht (Stellenbeschreibung u Arbeitsverteilungsplan - um ihre Entsendung ist jeweils die Dienststelle zu ersuchen);
für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu 2 MW Brennstoffwärmeleistung nach der NÖ BTV 1997 be...