BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 190 Überprüfungsverfahren
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2010, LGBl 8200/7-5, wurde in Abs 2 das Zitat „ÖNORM M 7510“ durch das Zitat „ÖNORM M 7510-2“ ersetzt.
1) Als solche kommen die nachstehend angeführten ÖNORMEN in Betracht.
2) Damit ist der in § 191 NÖ BTV 1997 geregelte Prüfbefund gemeint.
3) Die ÖNORM M 7510 regelt die gesamte Überprüfung der Feuerstätte. IdR wird heutzutage der Abgas(wärme)verlust mit Hilfe eines Mikroprozessors am Messgerät ermittelt.
4) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.