BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 189 Überprüfungsumfang
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Die Kontrolle der einwandfreien Funktion der Feuerstätte hat bei jeder Überprüfung zu erfolgen, auch bei solchen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe ist nur sie vorgesehen, weil in den § 186 u 187 NÖ BTV 1997 für solche Feuerstätten ja keine Grenzwerte für Emissionen und Abgaswärmeverluste vorgeschrieben sind. Was hiebei konkret geprüft wird, kann aus § 191 Z 2 bis 4 NÖ BTV 1997 geschlossen werden; s Anm 2 hiezu.
2) S Definition in § 59 Abs 1 vierter Satz NÖ BauO 1996.
3) Die Grenzwerte, welche nicht überschritten werden dürfen, sind in den § 186 u 187 NÖ BTV 1997 festgelegt.