BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 27 Behördliche Überprüfungen
MB 8200-0
Zu § 27 (bisher § 107 und 108):
Die Regelung der behördlichen Überprüfungen soll um die Überwachung der Ausführung von Rauch- und anderen Fängen (künftig Schornsteine) durch einen Rauchfangkehrer gekürzt werden; diese soll künftig - wie die Überwachung der Ausführung anderer wichtiger Bauteile - in den Aufgabenbereich des Bauführers fallen.
AB 8200-0
Zu § 27 Abs. 1, 4 und 6. Beispiel:
Hier erfolgt im ersten Fall eine Anpassung an die EU-Bauproduktenrichtlinie und im zweiten Fall eine Verdeutlichung des Prüfungsumfanges.
Anmerkungen
0) IdF 8200-0.
1) Die Baubehörde (§ 2 NÖ BauO 1996) ist berechtigt, jederzeit die Bauausführung unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der baurechtlichen (gesetzlichen, verordneten und mittels Bescheid angeordneten) Vorschriften zu überprüfen. Die Überprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Baubehörde.
Die Überprüfung der Übereinstimmung der Ausführung des Vorhabens bezieht sich auf die Einhaltung der der Baubewilligung zugrundeliegenden Bauvorschriften (Gesetze und Verordnungen) während der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens, di bis zur Fertigstellung gem § 30 NÖ BauO 1996. Die Überprüfung des Bauzustandes n...