BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 187 Altanlagen
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) S Anm zu § 79 und zu § 185 NÖ BTV 1997.
2) In diesem Zusammenhang gilt als Tag des Inkrafttretens der NÖ BTV 1997 - vor allem für importierte Feuerstätten - der . (Eine inhaltsgleiche Bestimmung ist - allerdings mit einem Verfahrensfehler gegenüber der EU - schon am in Kraft getreten.) Da sich der Stand der Technik bei der Herstellung von Feuerstätten in den letzten Jahren sehr rasch geändert hat, kann von den Feuerstätten, die vor dem Inkrafttreten der NÖ BTV 1997 aufgestellt bzw eingebaut wurden, die Einhaltung der in § 186 NÖ BTV 1997 vorgeschriebenen Grenzwerte umso weniger verlangt werden, je älter sie sind. Daher sind diese Grenzwerte, vor allem die für die CO-Emissionen, erheblich höher als die für neue Feuerstätten vorgeschriebenen. Feuerstätten, deren Abgaswärmeverluste und CO-Emissionen die in der NÖ BTV 1997 festgelegten Grenzwerte überschreiten, müssen umgerüstet werden. Wenn nötig ist das jeweils dem Eigentümer mit einem Bescheid nach § 34 Abs 3 NÖ BauO 1996 aufzutragen. Feuerstätten, bei denen das nicht möglich ist, dürfen nicht mehr verwendet werden und sind wahrscheinlich auch schon s...